Vertragsrecht

Vertragsrecht ist relatives Recht

Vertragsrecht ist dasjenige Recht, welches zum einen das Zustandekommen, zum anderen die Wirkung von Verträgen regelt. Vertragsrecht ist relatives Recht. Es wirkt, im Gegensatz zu einem absoluten Recht wie z.B. Eigentum, nur zwischen denjenigen natürlichen und juristischen Personen, welche am Vertrag beteiligt sind. Das Vertragsrecht ist nämlich Ausdruck der Privatautonomie der am Vertrag beteiligten Parteien. Vertragsparteien können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Verträge regeln unser gesamtes Alltagsleben

Dennoch regeln Verträge praktisch unser gesamtes Alltagsleben. Wer in die Straßenbahn steigt, geht einen Beförderungsvertrag mit dem Betreiber dieses Verkehrsmittels ein. Wer einkauft, geht einen Kaufvertrag mit dem Anbieter der jeweiligen Waren ein und wer zum Arzt geht, schließt mit diesem einen Dienstvertrag ab.

Die meisten Verträge werden mündlich geschlossen

Dabei ist der Begriff des Vertrages viel weiter gefasst, als dies der juristische Laie gemeinhin anzunehmen pflegt. In weiten Kreisen der Bevölkerung gilt nur als Vertrag, was in schriftlicher Form verfasst und unterschrieben ist. Im Gegenteil: Die meisten Verträge werden mündlich geschlossen! Kaum jemand ist sich dessen bewusst, dass schon der morgendliche Brötchenkauf einen Kaufvertrag darstellt.

Vertragsrecht ist wie ein Baukasten zusammengesetzt

Umso erstaunlicher ist es daher, dass das in Deutschland geltende Bürgerliche Gesetzbuch – kurz BGB – keinen eigenständigen Abschnitt „Vertragsrecht“ kennt. Dies hängt mit der Struktur des Gesetzes zusammen. Es ist nämlich wie ein Baukasten zusammengesetzt, der vom Allgemeinen zum Besonderen führt. Deshalb wird der Vertrag im ersten Buch, „BGB Allgemeiner Teil“, als spezieller Unterfall der allgemeinen Kategorie Rechtsgeschäft behandelt. Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei miteinander übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt.
Da es im deutschen Schuldrecht keinen Typenzwang für Verträge gibt, kann man also im Prinzip alles vertraglich regeln was nicht verboten oder sittenwidrig ist. So werden im besonderen Teil des Schuldrechtes (BGB Zweites Buch) dann einzelne Vertragstypen näher definiert.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Kaufvertrag
  • Miet- und Pachtvertrag
  • Dienstvertrag mit der besonderen Unterform des Arbeitsrechtes
  • Werkvertrag
  • Werklieferungsvertrag
  • Sicherungsverträge wie zum Beispiel die Bürgschaft

Das Vertragsrecht wird somit zum einen im Allgemeinen, zum anderen im besonderen Teil des BGB geregelt

Wobei im ersteren das Zustandekommen, in letzterem die Wirkung des Vertrages und die daraus folgende Abwicklung im Mittelpunkt steht. Zunächst einmal ist die Geschäftsfähigkeit aller Vertragsparteien Voraussetzung dafür, dass ein Vertrag zustande kommen kann. Ist dies gegeben, so entsteht der Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen. Diese Willenserklärung werden als Angebot und Annahme bezeichnet. Diese können im Allgemeinen schriftlich, mündlich oder sogar durch bloßes übereinstimmendes Handeln erfolgen. Nur in Ausnahmefällen (z.B. der Notarzwang bei Immobilienverträgen oder Übertragung des ganzen persönlichen Vermögens) ist die Schriftform vorgeschrieben. Die populäre Redewendung „wir haben keinen Vertrag“, wenn zwei Parteien etwas vereinbaren oder sich zu einer gemeinsamen Unternehmung zusammentun, ohne dies schriftlich festzuhalten, ist demzufolge Unsinn; auch eine nicht schriftlich fixierte Übereinkunft ist im Regelfall ein Vertrag.

Verträge können selbstverständlich auch beendet werden

Dies geschieht sowohl durch einseitiges Handeln einer Vertragspartei, z.B. Kündigung oder Rücktritt, als auch durch eine einvernehmliche Zustimmung aller am Vertrag beteiligten Personen zur Auflösung des Vertrages (z.B. eine Befristung des Vertrages).

Streitigkeiten aus Verträgen nehmen, zumal im Zivilrecht, den Löwenanteil der Rechtspflege in Anspruch. Sowohl die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen oder etwa durch Rücktritt oder Kündigung beendet ist, als auch die Frage, welche Rechte und Pflichten sich aus einem bestehendem Vertrag ergeben, können Gegenstand eines Rechtsstreites sein. Wer rechtliche Ansprüche hat oder zu haben glaubt und diese vor Gericht geltend machen will, der wird im Zweifel immer einen vertraglichen Anspruch vor dem aus einem Delikt oder dem Bereicherungsrecht vorziehen. Denn bei einer Forderung aus Vertrag kann sich der Schuldner weder exkulpieren (die Schuld zur Zahlung von sich weisen, z.B. die Schuld trifft jemand anders) noch auf Entreicherung berufen.

Anwaltliche Beratung bei Verfassung eines Vertrages

Kompetente anwaltliche Beratung bei Verfassung eines Vertrages oder vor Unterschrift eines von einer anderen Partei vorgelegten Vertrages kann einen unliebsamen und teuren Prozess verhindern! Eine professionelle und sachgerechte Formulierung eines Vertrages kann bereits im Vorfeld Zwei- und Mehrdeutigkeiten vermeiden, in der Anwendung dann zweifelhafte oder in sich widersprüchliche Vertragsbestimmungen abändern und auf diese Weise die Quellen eines zukünftigen Rechtsstreites schon im Vorfeld ausmerzen. Der beste „Prozess“ ist der, der nicht geführt wird!

Es ist immer preisgünstiger und nervenschonender sich von einem Fachmann einen Vertrag maßschneidern zu lassen, als einfach ein Formular aus dem Internet herunterzuladen und über den Inhalt dann einen jahrelangen Prozess zu führen.

Vor einer Unterschrift einen Anwalt zurate ziehen

Aber auch in Fällen, in denen einem Kunden oder zukünftigen Vertragspartner von einer anderen Partei ein fertig formulierter Vertrag vorgelegt wird, ist es oft ratsam, vor einer Unterschrift einen Anwalt zurate zu ziehen. Dieser kann nämlich prüfen, ob und inwieweit der vorgelegte Vertrag unvorhergesehene Risiken in sich birgt. Selbst gängige Verbraucherverträge enthalten oft genug Klauseln, die den Verbraucher in unangemessener Weise benachteiligen.

Hier steckt, wie immer, der Teufel im Detail! Im Zweifel gilt also: Vor Unterschrift kompetente Rechtsberatung einholen!

Wenn eine Klausel oder ganzer Vertrag einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält

Sollte eine Vertragspartei dies freilich – aus welchen Gründen auch immer – unterlassen haben, so muss auch in diesen Fällen nicht immer Hopfen und Malz verloren sein. Wie weiter oben schon angedeutet gibt es durchaus Fälle, in denen selbst gängige Verbraucherverträge Klauseln enthalten, die eine Vertragspartei derartig benachteiligen. So ist es durchaus möglich, dass diese Klausel – oder eventuell sogar der ganze Vertrag – einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält.

Anwaltszwang ab einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 €

Dies kann nur von einer Person vom Fach erkannt werden, die mit der aktuellen Rechtsprechung zu den einzelnen Bestimmungen vertraut ist. Ganz abgesehen davon, dass in gerichtlichen Verfahren mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 € ohnehin Anwaltszwang herrscht.

Wir begleiten Sie in solchen Fällen durch alle Instanzen unterhalb des BGH und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Standorte in Berlin

FRESHWATERS Legal LLP

Nürnberger Straße 24a                                         10789 Berlin-Charlottenburg

Rudeloffweg 9
14195 Berlin-Dahlem

Tel.: 030 – 609 85 43 – 10
WhatsApp: 0157 – 92 36 79 00
Fax: 030  – 609 85 43 – 19

Niederlassung Kassel

Friedrich-Ebert-Str. 4
34117 Kassel

Tel.: 0561 – 47 39 66 – 00
Fax: 0561 – 47 39 66 – 09

Standort in Potsdam

FRESHWATERS Legal LLP

Persiusstr. 1
14469 Potsdam

Tel.: 0331 281 27 55 – 0
WhatsApp: 0157 92 36 79 00
Fax: 0331 – 281 27 55 – 9

TELEFONZEITEN

Montag bis Donnerstag:
9:00 – 13:00 Uhr
14:00 – 17:00 Uhr

Freitag:
9:00 – 13:00 Uhr

Weitere Seiten zum Thema

Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht betrifft alle privat-, straf- und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen Unter dem Begriff Wirtschaftsrecht werden

Weiterlesen »