Diese Kanzlei vertritt Sie in allen Gesellschaftsangelegenheiten
Unsere Kanzlei vertritt in allen Gesellschaftsangelegenheiten rund um das AktG, das GmbHG, das HGB und des BGB (BGB-Gesellschaften, auch als „GbR“ bekannt). Weiterhin sind unsere Anwälte und Mitarbeiter auch im europäischen Gesellschaftsrecht und im Gesellschaftsrecht des englischen Rechtsraumes ausgebildet.
Kernpunkte bilden hierbei die Bereiche:
- „grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme einer ausländischen Gesellschaft“ (siehe auch §§122a ff. UmwG)
- die Auseinandersetzung von Gesellschaften
- die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Funktionsträgern einer Gesellschaft (z.B. bei
- pflichtwidrigem Verhalten eines Geschäftsführers)
- die Erstellung von geeigneten Satzungen zur Vermeidung von späteren, gerichtlichen Auseinandersetzungen
- die Führung von Gesellschaften als „Interims-Geschäftsführer“ oder „Interims-Vorstand“ sowie das Krisenmanagement im weitesten Sinne
Das Gesellschaftsrecht ist insbesondere in Deutschland in den letzten Jahren in einem Umbruch. Mit dem Inkrafttreten des MoMIG in 2008 folgten durch Gesetzgebung und Rechtsprechung viele Änderungen. Insbesondere wurde, als Gegenpart zur auch in Deutschland sich etablierenden britischen LTD die UG, im Volksmund auch gern ebenso prägnant wie irreführend als 1-Euro-GmbH bezeichnet, eingeführt. Das MoMIG brachte dem Unternehmensgründer neue Chancen, aber auch neue Risiken.
Ferner sehen wir die Rechtsbereiche Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht in einem gewissen Zusammenhang:
Schwierigkeiten im Innenverhältnis der Gesellschafter oder Aktionäre spiegeln sich meist in der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft unmittelbar wider. Selbiges gilt für das Auftreten wirtschaftlicher Probleme. Gesellschafter, die einst sogar als gutes Team gespielt haben, beginnen sich zu bekämpfen. Das ist nicht nur üblich, sondern leider auch menschlich. Gute Partnerschaften erkennt man eben bedauerlicherweise größtenteils nur in schwierigen Lagen – aber wer möchte eine solche freiwillig zu Testzwecken herbeiführen? Daher ist es umso schwieriger, die Lage wieder in den Griff zu bekommen, wenn die Beteiligen nicht mehr miteinander verhandeln können.
Hier versuchen wir im Sinne der Gesellschaft zu helfen, auch dort, wo man dies zunächst nicht mehr für möglich hält.