Insolvenzplan

Insolvenzplanverfahren bedeutet ein Unternehmen in der Insolvenz zu sanieren

Das Insolvenzplanverfahren ist eine durch den Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, ein Unternehmen in der Insolvenz unter Erhalt des ursprünglichen Rechtsträgers zu sanieren. Das Insolvenzplanverfahren ist ein vom Insolvenzverwalter oder Schuldner vorgeschlagener „Vergleich“, dem die Mehrheit der Gläubiger zustimmen muss. Die Gläubiger werden in verschiedene Gruppen aufgeteilt. In der Gruppenstruktur müssen die Gläubigerinteressen hinreichend berücksichtigt werden. Dabei ist die Höhe der Forderungen und die Eigenschaft der einzelnen Gläubiger angemessen zu beachten. Eine Zusammensetzung der Gläubigergruppen kann insoweit nicht willkürlich vorgenommen werden, um eine Zustimmung zum Plan von vornherein zulasten einzelner Gläubiger zu erwirken.

Der Insolvenzplan wird dem Insolvenzgericht vorgelegt

Soweit das Insolvenzgericht den Plan für angemessen erachtet, wird er den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt. Stimmen diese zu, wird der Insolvenzplan vom Gericht bestätigt. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. In der Praxis kommen Insolvenzpläne leider selten vor. Für weniger als 1 % aller insolventen Unternehmen wurde bisher ein Insolvenzplan vorgelegt. Dabei handelte es sich überwiegend um Sanierungspläne, die eine Fortführung des Rechtsträgers ermöglichen sollen.

Gläubiger können einen vernünftigen Insolvenzplan nur selten verhindern

Relativ jung ist eine Gesetzesänderung, dass nur die im Abstimmungstermin anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Gläubiger stimmberechtigt sind. Es ist auch nicht mehr erforderlich, dass die Kopf- oder Summenmehrheit im Termin vertreten ist und für diesen Plan stimmt, es entscheidet nur noch, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt (§§ 243, 244 InsO). Somit vereinfachen sich Planzustimmungen, die andernfalls aufgrund der mangelnden Anwesenheit von Gläubigern im Termin nicht zustande gekommen wären.

Eine besondere Bedeutung hat zudem das sog. Obstruktionsverbot (§245 InsO): Da die Mehrheitsverhältnisse trotz der vereinfachten Gruppenabstimmung und der Beschränkung auf die anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Gläubiger noch sehr streng sind (doppelte Mehrheit der Kopf- und Summenmehrheit innerhalb jeder Gruppe erforderlich), kann das Insolvenzgericht die Zustimmung einer Gläubigergruppe mittels einer Zustimmungsersetzung fingieren, wenn die übrigen Gläubigergruppen mehrheitlich für den Plan gestimmt haben und die Angehörigen der ablehnenden Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Ab dem 01.07.2014 ist dieses Verfahren auch auf das vereinfachte Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) anwendbar. Daher ergeben sich neue Möglichkeiten, auch für diesen Personenkreis ein Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan sehr kurzfristig zu beenden. Die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan treten anstelle aller Insolvenzverbindlichkeiten. Allerdings muss den Gläubigern eine den Umständen nach angemessene Quote bzw. ein angemessener Zahlungsplan angeboten werden, denn vor Vorlage des Insolvenzplans zur Abstimmung wird dieser inhaltlich vom zuständigen Insolvenzgericht geprüft.

Angemessener Planinhalt und Befriedigungsquote

Welcher Planinhalt angemessen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 219 ff. InsO). Pauschale Angaben zu einer erforderlichen Mindestquote lassen sich nicht seriös tätigen. Diese hängt insbesondere von den persönlichen Lebensumständen und Einkommensverhältnissen des jeweiligen Schuldners ab.

Gerne begleiten wir Sie bei Ihrem Vorhaben, eine Entschuldung Ihres Unternehmens oder Ihrer Person mithilfe eines Insolvenzplans zu realisieren.

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