Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht betrifft alle privat-, straf- und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen

Unter dem Begriff Wirtschaftsrecht werden alle diejenigen privat-, straf- und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen zusammengefasst, mit denen der Staat auf die am Wirtschaftsleben Beteiligten und deren Beziehungen untereinander einwirkt.

Wirtschaftsrecht ist somit der Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs. Der Begriff beinhaltet aber auch die rechtliche Grundlage der Wirtschaftspolitik.

Deshalb zählt zum Wirtschaftsrecht:

  • das Wirtschaftsverfassungsrecht
  • das Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • das Wirtschaftsprivatrecht
  • das Wirtschaftsstrafrecht

Naturgemäß gibt es in einer globalisierten Weltwirtschaft auch internationales Wirtschaftsrecht.

Das Wirtschaftsverfassungsrecht

Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Wirtschaftsform für die Bundesrepublik vor. Die Idee, aus dem Sozialstaatsgrundsatz des Grundgesetzes eine Pflicht zur Einführung des staatlich gelenkten Sozialismus abzuleiten, blieb eine Mindermeinung. Zumal fraglich ist, inwiefern etwa ein sozialistisches Wirtschaftsmodell klassischer Prägung mit dem Schutz der Grundrechte (insbesondere der Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit) vereint werden könnte. Art. 15 GG lässt grundsätzlich Verstaatlichungen von Privateigentum zu. Allerdings nur gegen entsprechende Entschädigung. Seine praktische Bedeutung ist allerdings gleich null.

Durchaus große praktische Bedeutung haben hingegen konkrete verfassungsrechtliche Vorgaben für das Wirtschaftsleben. Hierzu zählen z.B. das Grundgesetz (GG): Art. 2 (Wirtschaften als Ausdruck der freien Persönlichkeitsentfaltung), Art. 9 (v.a. Abs. 3, Koalitionsfreiheit), Art. 12 (Berufsfreiheit), Art. 14 (Eigentumsgarantie), Art. 74 Nr. 11 (Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft) und Art. 109 Abs. 2 (Haushaltsautonomie von Bund und Ländern).

Das Wirtschaftsverwaltungsrecht

Der Staat reguliert das Wirtschaftsleben auf vielfältige Weise. Dies geschieht auch durch direktes hoheitliches Eingreifen, welches somit Teil des Verwaltungsrechtes ist. Der Hoheitsträger kann das Wirtschaftsleben sowohl durch Erlass abstrakt genereller Normen (Verordnungen) als auch durch Regelung konkreter Einzelfälle (Verwaltungsakte) beeinflussen. Da Verordnungen und Verwaltungsakte dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts unterliegen, benötigt er hierfür grundsätzlich eine gesetzliche Ermächtigung.
Man unterscheidet Eingriffs- und Leistungsverwaltung. Die Eingriffsveraltung setzt den Handlungen der Wirtschaftsteilnehmer Schranken, die Leistungsverwaltung soll hingegen fördernd wirken (z.B. durch Subventionen).

Die Eingriffsverwaltung ist historisch älter und entstand im 19. Jahrhundert, als im Rahmen der allgemeinen Gewerbefreiheit und der Abschaffung mittelalterlicher Zünfte und Gilden, das staatliche „Gewerberecht“ als besonderes Recht der Gefahrenabwehr, die alten Zunftordnungen, die sich die Berufsverbände ohne staatliches Eingreifen selbst gegeben hatten, ablöste. Später kamen z.B. auch das Kartellrecht und die Fusionskontrolle zum Zweck der Monopolkontrolle und Begrenzung der Marktmacht von Unternehmen hinzu. Ebenso wurden zahlreiche Gesetze zur Regulierung in bestimmten sog. „regulierten“ Wirtschaftsbereichen (etwa Finanzdienstleistungen, Energieversorgung, Verkehr) eingeführt. Heutzutage gibt es wohl keinen Bereich des Wirtschaftslebens, der nicht dem Wirtschaftsverwaltungsrecht unterliegt. Dementsprechend weit aufgefächert und spezialisiert ist dieses Recht.

Das Wirtschaftsprivatrecht

Ein vom Gesetzgeber so bezeichnetes oder erlassenes spezielles Wirtschaftsprivatrecht gibt es in Deutschland nicht. Im Rechtsverkehr der privatrechtlichen natürlichen und juristischen Personen untereinander gilt das BGB samt seinen Nebengesetzen; unabhängig davon, ob das Handeln der privaten Akteure wirtschaftlichen Zwecken dient oder nicht.

Allerdings gibt es naturgemäß unter den Vorschriften des BGB und seiner Nebengesetze Bestimmungen, welche für das wirtschaftliche Leben eine besondere Bedeutung haben und daher auch im Studium der Betriebswirtschaftslehre dem Studenten nahegebracht werden müssen. Deswegen hat die Unterrichtspraxis, insbesondere an Fachhochschulen, für diese Vorschriften den Begriff Wirtschaftsprivatrecht geprägt. So ist diese Bezeichnung in die einschlägige Rechtsliteratur eingegangen.

Hierbei handelt es sich vor allem um diejenigen Vorschriften, die den Güter- und Leistungstausch auf dem Markt zwischen Produzenten, Händlern und Konsumenten betreffen. Maßgeblich sind hier unter anderem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie des Handelsgesetzbuches (HGB), und des Gesellschaftsrechtes z.B. im GmbH-Gesetz (GmbHG), im Aktiengesetzes (AktG) und im Genossenschaftsgesetz (GenG).

Zunehmend gewinnen hier auch die Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht, u.a.) an Wichtigkeit. In den EU-Staaten wird das nationale Wirtschaftsprivatrecht, wie auch das nationale Wirtschaftsrecht im Allgemeinen, in steigendem Maße durch das europäische Wirtschaftsrecht ergänzt und teilweise verdrängt. Dies gilt vornehmlich für den Bereich des Verbraucherschutzrechts. Die Entwicklung eines (optionalen) europäischen Vertragsrechtes steckt hingegen noch in den Kinderschuhen und ist bislang über Diskussionen der Europäischen Kommission nicht herausgekommen.

Das Wirtschaftsstrafrecht

Normalerweise denkt man beim Wirtschaftsstrafrecht zunächst an Betrug und Unterschlagung oder an Bestechung bzw. Korruption. Durch die Entwicklung des Umweltstrafrechts kann zunehmend auch die produzierende Industrie in das Visier der Staatsanwaltschaften. Außerhalb der strafrechtlichen Nachprüfung blieb zunächst die eigentliche unternehmerische Entscheidungsfindung. Der wirtschaftliche Misserfolg schien Strafe genug. Jedoch ist seit dem „Mannesmann“ Urteil des Bundesgerichtshofes durch eine sehr weite Auslegung des Untreue-Paragrafen des StGB auch dieser Kernbereich des Unternehmertums der strafgerichtlichen Nachprüfung geöffnet worden.

Weiterhin gibt es ein sich ständig ausweitendes Nebenstrafrecht, welches mittlerweile kaum eine Branche unberührt lässt und weitreichende Strafvorschriften mit sich bringt. Von besonderer Bedeutung sind angesichts des wachsenden Anteils der Leiharbeitsbranche an der Arbeitnehmerschaft z.B. die strafrechtlich bewehrten Vorschriften im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Ähnliches gilt insbesondere in Zeiten außenpolitischer Spannungen für das Exportkontrollrecht.

Wirtschaftsrecht als Studiengang

Nicht zu verwechseln mit Wirtschaftsrecht als Rechtsbegriff ist Wirtschaftsrecht als Studiengang an Fachhochschulen und Universitäten.

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