Vertretung des GmbH/UG-Geschäftsführers

Wer unternehmerisch tätig sein möchte, entscheidet sich im Regelfall dann für eine Gesellschaftsgründung wie die GmbH, eine strukturell ähnliche Auslandsgesellschaft wie z.B. eine Limited oder eine KG mit einer GmbH als Komplementärin, wenn es gilt Risiken zu minimieren. Richtig ist, dass solche Gesellschaftsformen das Haftungsrisiko für die Gesellschafter minimieren.

Aber Vorsicht! Alles hat seinen Preis. Eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bietet nicht in allen Fällen in der Insolvenz Haftungsschutz!

Das Risiko für den oder die Gesellschafter wird geringer, das Risiko für den Geschäftsführer hingegen steigt. Denn im Falle der Insolvenz der GmbH, oder vergleichbaren Gesellschaft, wie zum Beispiel der UG (haftungsbeschränkt), gelten die teils auch strafbewehrten Vorschriften der Insolvenzordnung. Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung beispielsweise findet sich nicht etwa, wie vielleicht laienhaft angenommen werden mag, im Strafgesetzbuch, sondern in der Insolvenzordnung und den dort Bezug genommenen Vorschriften des Gesellschaftsrechtes.

Strafrechtlich verantwortlich ist in diesen Fällen der Geschäftsführer!

Dieser ist zudem auch erheblichen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Dies bedeutet, dass neben der Strafbarkeit das verantwortliche Organ der Gesellschaft (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH) damit rechnen muss, für Zahlungen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sind, persönlich in die Haftung genommen zu werden.

Regelungen hierzu finden sich z. B. in § 43 GmbHG, § 15b InsO, § 130a HGB, §§ 92, 93 AktG. Im Gegensatz zum Privatmann, der auch bei erheblicher Überschuldung letzten Endes selbst entscheiden kann, ob und wann er einen Insolvenzantrag stellt (und auch bei Stellung eines Fremdantrages durch einen Gläubiger meist keinerlei strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat) begründet in § 15a Abs. 1 InsO eine Antragspflicht für bestimmte juristische Personen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).

Was bei einem Einzelkaufmann noch ein legitimer oder sogar löblicher Versuch sein kann, den eigenen Betrieb am Laufen zu erhalten, kann bei der GmbH schon den Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllen. Der Unterschied zwischen legitimen Versuch, die Firma noch zu retten, und strafbarer Insolvenzverschleppung ist für den juristischen Laien so gut wie gar nicht und selbst für den Durchschnittsjuristen ohne spezialisierte gesellschafts- und insolvenzrechtliche Kenntnis nur schwer zu ermitteln.

Deshalb gilt für GmbH-Geschäftsführer: Gehen Sie kein Risiko ein!

Holen Sie schon beim leisesten Verdacht einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fachkundigen Rat ein und wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei, in der Sie kompetente Ansprechpartner sowohl auf gesellschafts- als auch auf insolvenzrechtlichem Gebiet finden.

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