Unternehmensinsolvenz (GmbH-/UG-Insolvenz)

Regelinsolvenzverfahren

Für alle Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, ist das sogenannte Regelinsolvenzverfahren einschlägig.

Dies gilt sowohl für die haftungsbeschränkenden Gesellschaften (UG, GmbH, AG und die Mischformen) als auch für jeden Einzelunternehmer oder die Personengesellschaften (KG, oHG, GbR).

Für ehemalige Kaufleute kommt auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht!

Ehemals selbstständige Kaufleute unterliegen ebenfalls dem Regelinsolvenzverfahren, soweit sie noch Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen unterhalten oder ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind. Diese gelten als nicht mehr überschaubar, wenn der ehemalige Unternehmer über mehr als 19 Gläubiger verfügt.

Eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht gilt für alle Gesellschaften mit Haftungsbegrenzung!

Ein erheblicher Unterschied besteht in Bezug auf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens darin, dass gem. § 15a InsO alle Geschäftsführer von Gesellschaftsformen, die einen persönlichen Haftungsschutz der Gesellschafter vorsehen, wie insbesondere die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt), einer gesetzlichen Antragsverpflichtung unterliegen.

Damit wird der Haftungsschutz der Gesellschafter letztlich auch mit der Insolvenzantragspflicht „erkauft“. Der Gesetzgeber möchte dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht mehr zahlungsfähige über überschuldete Unternehmen, die einem Haftungsschutz unterliegen, so schnell wie möglich aus dem Geschäftsverkehr entfernt und nur sanierungswürdige Unternehmen mit den Instrumenten des Insolvenzrechts einer Sanierung unterzogen werden können. Dies soll insoweit dem allgemeinen Gläubigerschutz dienen.

Insolvenzverschleppung Ist Eine Straftat

Insolvenzverschleppung ist eine Straftat und gefährdet das Vermögen der Geschäftsführer!

Wird dieser Antragspflicht nicht pünktlich oder gar nicht nachgekommen, so machen sich die Geschäftsführer gem. § 15a Abs. 4 InsO sogar strafbar und haften für alle Zahlungen, die sie nach Eintritt einer Insolvenzlage ohne der Wahrung der kaufmännischen Sorgfalt tätigen.

Das Gesetz schreibt derzeit vor, dass ein Insolvenzantrag nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen, im Falle der Überschuldung spätestens nach sechs Wochen, gestellt werden muss.

Ist kein Geschäftsführer vorhanden, kann die Gesellschafter eine sekundäre Insolvenzantragspflicht treffen!

Ist eine Gesellschaft führungslos, also ohne bestellte Geschäftsführer oder ohne Vorstand, so geht diese Insolvenzantragspflicht auf die Gesellschafter oder im Falle einer Aktiengesellschaft auf den Aufsichtsrat über (§ 15a Abs. 3 InsO), es sei denn, es sei denn, diese hätten keine Kenntnis von der Insolvenzsituation haben können.

Unternehmens Auf Insolvenzreife Prüfen

Lassen Sie zügig die Lage Ihres Unternehmens auf Insolvenzreife prüfen!

Daher ist es von besonderer Bedeutung, vor einem Insolvenzantrag einer Gesellschaft, z.B. einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), von einem gewissenhaften und versierten Berater die Insolvenzreife prüfen zu lassen. Dies geschieht im Regelfalle mithilfe einer tagesaktuelles Liquiditätsbilanz und einer Überschuldungsbilanz.

Ein frühzeitiger Insolvenzantrag kann Ihr Unternehmen retten, auch wenn noch keine Insolvenzantragspflicht besteht!

In nicht wenigen Situationen, in denen eine Zahlungsunfähigkeit lediglich droht, aber deren Eintritt überaus wahrscheinlich ist, ist ein Eröffnungsantrag in sehr vielen Fällen bereits vorzeitig sinnvoll, den im Rahmen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) eröffnen sich nämlich gesetzliche Sanierungsoptionen, die im Falle einer schon bestehenden Insolvenzlage in aller Regel nicht mehr zur Verfügung stünden:

  • alle Maßnahmen aus dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), welches am 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist
  • das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)
  • alle übrigen außergerichtlichen Sanierungsmaßnahmen

Im Rahmen einer Insolvenz nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die im Übrigen nur bei juristischen Personen und im Falle einer negativen Fortführungsprognose Insolvenzantragsgrund ist, stehen natürlich alle übrigen wesentlichen Sanierungsintrumente weiterhin zur Verfügung:

  • die Restschuldbefreiung (nur für natürliche Personen als Unternehmer)
  • das Insolvenzplanverfahren (§ 217 ff. InsO)
  • die übertragende Sanierung (Assett-Deal für den Erhalt des Geschäftsbetriebs in einer „Auffanggesellschaft“)
  • die Eigenverwaltung (§ 270 ff. InsO)

Vereinbaren Sie einen Termin, wir stehen an Ihrer Seite!

Wir beraten Sie gerne, um mit Ihnen den richtigen Weg zur Sanierung Ihres Unternehmens finden zu können. Auch wenn eine Sanierung nicht mehr möglich erscheinen sollte, begleiten wir Sie und Ihr Unternehmen so unbürokratisch wie möglich und in der gebotenen Eile auf diesem Weg.

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