Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht dient zum einen dem Schutz des Eigentums

Unter dem Begriff Wirtschaftsstrafrecht werden all diejenigen Strafvorschriften, die Tatbestände aus dem Bereich der Wirtschaft mit Strafen sanktionieren, zusammengefasst. Das Wirtschaftsstrafrecht dient zum einen dem Schutz des Eigentums, zum anderen aber auch dem Schutz der Wirtschaftsverfassung.

Aus dieser Doppelseitigkeit der geschützten Rechtsgüter ergibt sich, dass der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ nicht eindeutig gesetzlich definiert ist. Ob eine Vorschrift inhaltlich Wirtschaftsstrafrecht sein kann, ergibt sich letztlich aus ihrem Schutzzweck, auch wenn diese Vorschrift historisch nicht dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen war (z. B. Untreue – § 266 StGB – oder veruntreuende Unterschlagung – § 246 II StGB). Diese Vorschriften dienten ursprünglich dem Schutz des Eigentums von Privatpersonen, sie können jedoch auch dazu verwendet werden, Kernbereiche des Wirtschaftsrechtes und der Wirtschaftsverfassung zu schützen und sind in diesem Sinne „Wirtschaftsstrafrecht“.

Zum Wirtschaftsstrafrecht in diesem Sinne gehören insbesondere:

  • Insolvenzdelikte
  • Steuerstrafrecht
  • Untreue
  • Korruption
  • Diebstahl geistigen Eigentums

Zuständigkeit bei Wirtschaftsstrafsachen

Während sich im materiellen Recht also die Einstufung als „Wirtschaftsstrafrecht“ aus dem Schutzzweck der jeweiligen Norm ergibt, ist prozessual die gerichtliche Zuständigkeit bei Wirtschaftsstrafsachen eindeutig geregelt:

§ 74c Gerichtsverfassungsgesetz weist Wirtschaftsstrafsachen den Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte zu. In dieser Vorschrift wird auch ein Kreis von Strafnormen genannt, welche zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen.

§ 74c GVG bestimmt somit, welche Straftaten wegen der besonderen Beziehung zum Wirtschaftsleben von einem Richter mit besonderen Kenntnissen wirtschaftlicher Abläufe und Vorschriften verhandelt werden müssen. Dies ist auch dringend erforderlich. Schließlich hat beileibe nicht jeder Richter Kenntnisse von Dingen wie z.B. der doppelten Buchführungen; hier gilt – nur allzu häufig zulasten des Angeklagten – der alte Grundsatz judex non calculat, d.h. der Richter rechnet nicht.

Schwerpunktstaatsanwaltschaften

Ebenso wie es spezielle Wirtschaftsstrafkammern gibt, so gibt es auch in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg bei den Staatsanwaltschaften in Mannheim und Stuttgart, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen) speziell wirtschaftsstrafrechtlich ausgebildete Einheiten der Staatsanwaltschaft, die sogenannten Schwerpunktstaatsanwaltschaften.

Dem Täter fehlt es an Unrechtsbewusstsein

Das Wirtschaftsstrafrecht zeichnet sich dadurch aus, dass die Schäden – insbesondere im volkswirtschaftlichen Bereich – immens groß sind, andererseits aber, anders als beispielsweise bei klassischen Strafrechtsdelikten wie Mord oder Raub, die Kausalität zwischen strafrechtlich relevanter Handlung und Verwirklichung des Schadens häufig so abstrakt ist, dass es dem Täter an Unrechtsbewusstsein fehlt. Wer einer Oma die Handtasche klaut, wird im Allgemeinen im Bewusstsein handeln, etwas Verbotenes zu tun. Wer hingegen versucht, seinem Unternehmen, mit dem man ja unter Umständen über mehrere Generationen hinweg emotional verbunden ist, um jeden Preis einen Vorteil im Wettbewerb zu sichern oder über den richtigen Zeitpunkt des Insolvenzantrages hinaus am Leben zu erhalten, mag subjektiv glauben, etwas Gutes zu tun.

Deshalb existiert im Bereich des Wirtschaftsstrafrechtes und der Wirtschaftskriminalität ein großes Dunkelfeld und viele Delikte werden nicht aufgeklärt, obwohl die Staatsanwaltschaft gem. § 160 I StPO allgemein auch ohne Anzeige von Amts wegen tätig sein darf.

Wirtschaftsstrafrecht Individualverteidigung

Ein Unternehmer trägt Verantwortung.

Wie das Wort Unternehmer schon sagt: Er unternimmt etwas, geht damit ein Risiko ein.
Ein Unternehmer agiert auf einem Markt, der wettbewerbsintensiv und in seiner Entwicklung oft unberechenbar ist. Verantwortung in einem solchen Umfeld bringt für Vorstände, Geschäftsführer oder Eigentümer das Risiko mit sich, Beschuldigter, Angeschuldigter oder gar Angeklagter in einem Strafverfahren zu werden. Staatsanwälte erheben Anklage wegen Insolvenzverschleppung, Bilanzfälschung, Untreue oder Korruption (Bestechung und Bestechlichkeit).

Öffentliche Hauptverhandlung vor einer Wirtschaftsstrafkammer

Ist man erst einmal in die Mühlen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geraten – oder findet gar eine öffentliche Hauptverhandlung vor einer Wirtschaftsstrafkammer statt – so stellt dies stets eine erhebliche persönliche Belastung dar. Nicht nur, dass ein langes arbeitsintensives Verfahren droht, welches Ressourcen bindet, die woanders dringend gebraucht würden. Das persönliche Ansehen, das Privatvermögen und damit die gesamte wirtschaftliche und gesellschaftliche Existenz ist bedroht.

Umso wichtiger ist eine kompetente anwaltliche Vertretung.

Selbstverständlich ist die beste Verteidigung diejenige, welche das Stigma einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vermeidet und bereits zu einer Einstellung vor der Erhebung der Anklage führt.

Erhebung der Anklage und Zulassung

Aber auch nach Erhebung der Anklage und Zulassung derselben durch das Gericht gibt es Möglichkeiten, den Verlauf des Verfahrens positiv im Sinne des Mandanten zu beeinflussen. Entscheidend ist die Wahl der richtigen Prozessstrategie. Was ist das erreichbare und der Situation angemessene Ziel – ein Freispruch, eine Einstellung, mit oder ohne Auflage, ein Strafbefehl, vorzugsweise unter 90 Tagessätzen, um das Stigma der Vorstrafe zu vermeiden? Welche Mittel sind notwendig und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen? Um diese Fragen zu beantworten, bedarf es zum einen naturgemäß der Beherrschung des Instrumentariums der Strafprozessordnung, zum anderen muss der Verteidiger aber auch die psychologischen Prozesse verstehen, welche zu einer Überzeugungsbildung des Gerichtes führen, um diese im Sinne seines Mandanten beeinflussen zu können.

Unsere langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechtes

Letzten Endes kann bei dieser komplexen Gemengelage nur eine Kanzlei mit langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechtes, die zudem im Idealfall auch zivilrechtlich auf verwandten Rechtsgebieten tätig ist, unter anderem dem Gesellschaftsrecht und dem Insolvenzrecht, den Mandanten effektiv unterstützen.

Der beste Strafprozess ist freilich derjenige, der gar nicht erst stattfindet. Die effizienteste Form der Prävention eines Verfahrens wegen Insolvenzverschleppung ist der wirtschaftliche Erfolg. Sollte dieser aus dem einen oder anderen Gründen ausbleiben, so lässt sich in vielen Fällen ein wirtschaftsstrafrechtliches Verfahren noch durch einen rechtzeitig und in korrekter Form gestellten Insolvenzantrag vermeiden.

Nutzen Sie daher auch unsere Erfahrungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht!

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