Allgemeines Zivilrecht

Grundlagen des Zivilrechts: Regelung der Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Parteien

Als Zivilrecht, Privatrecht oder Bürgerliches Recht bezeichnet man denjenigen Teil des Rechtes, der die Verhältnisse derjenigen Rechtssubjekte, die einander rechtlich – wenn auch nicht unbedingt wirtschaftlich – gleich gestellt sind, untereinander regelt. Mit anderen Worten: Während es im öffentlichen Recht, zum Beispiel im Verwaltungsrecht oder auch im Strafrecht als Sonderform, um das Verhältnis zwischen natürlichen Personen (und ggf., z.B. im Steuerrecht, auch juristischen Personen) einerseits und dem Hoheitsträger, also dem Staat und seinen Behörden andererseits geht, regelt das Zivilrecht die Verhältnisse der natürlichen und juristischen Nationen untereinander. 

Noch einfacher gesagt:

Im öffentlichen Recht geht es um das Verhältnis von Bürger und Staat, im Zivilrecht um das Verhältnis der Bürger untereinander. Ein Verfahren über eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist öffentlich-rechtlicher, ein Rechtsstreit zwischen Käufer und Verkäufer um den Kaufpreis oder Sachmängel zivilrechtlicher Natur.

Über zivilrechtliche Ansprüche entscheidet im Allgemeinen die ordentliche Gerichtsbarkeit, also die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte bis hin zum BGH. Einzelne Sonderbereiche des privaten Rechtes sind jedoch auch anderen Gerichtsbarkeiten zugewiesen, insbesondere das Arbeitsrecht, das zwar rechtsdogmatisch vom Dienstvertragsrecht abgeleitet ist, aber inzwischen die Gestalt eines eigenständigen Rechtsgebietes mit einer eigenen Arbeitsgerichtsbarkeit angenommen hat.

Umgekehrt gibt es aber auch privatrechtliche Rechtsgebiete, welche nicht bzw. nicht ausschließlich im BGB geregelt sind, aber trotzdem der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen, z.B. das im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Handelsrecht oder das im GmbH-Gesetzbuch geregelte Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Im internationalen Rechtsvergleich wird auch die Rechtsordnung der vom römischen Recht beeinflussten Länder wie Deutschland, England oder in den USA Louisiana als „civil law“ bezeichnet, im Gegensatz zum „common law“ der meisten englischsprachigen Länder,

Geregelt ist das deutsche Zivilrecht überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Dieses ist wie folgt gegliedert:

  • Allgemeiner Teil
  • Grundlagen (Privatrecht; objektives und subjektives Recht)
  • Personenrecht (natürliche Personen; juristische Personen)
  • Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts)
  • Stellvertretung
  • Zeit (Fristen, Termine; Verjährung)
  • Recht der Schuldverhältnisse: Vertragsrecht (z.B. Kauf, Miete, Pacht), Dienstvertrag, Werkvertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht etc.
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht

Im juristischen Alltag spielen vornehmlich das Vertragsrecht (z.B. Miet- und Kaufrecht), das Sachenrecht speziell im Bereich der Immobilien und das Deliktsrecht, insbesondere bei Verkehrsschadensabwicklungen eine bedeutende Rolle.

Viele Quellen von potenziellen Rechtsstreitigkeiten im Zivilrecht lassen sich durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung schon im Vorfeld beseitigen.

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