Verbraucherinsolvenzverfahren

Reform des Rechtes der Insolvenz für Verbraucher (vereinfachtes Insolvenzverfahren nach §§304 ff. InsO)

Ab dem 01.07.2014: Schuldbefreiung durch Insolvenzplan auch bei Verbraucherinsolvenz

Am 01.07.2014 treten die lang erwarteten Reformen des Insolvenzrechts für Verbraucher in Kraft:

Viel diskutiert wurde im Vorfeld besonders die verkürzte Dauer der Wohlverhaltensphase. Aber Vorsicht: Die Verkürzung des Zeitraums bis zur Restschuldbefreiung auf drei – statt wie bisher sechs – Jahre greift leider nur, wenn der Schuldner 35 % der Gläubigerforderungen begleichen kann. Durch Zinsen und Verfahrenskosten sind dies dann tatsächlich eher 40 %. Ein Insolvenzschuldner, der 200.000 € schuldet, kann das verkürzte Verfahren somit nur in Anspruch nehmen, wenn er über Mittel i.H.v. ca. 80.000 € verfügt; aber auch in diesem Falle dauert es bis zur Restschuldbefreiung in der Praxis eher ca. vier als drei Jahre, da auch noch der Zeitraum für den auch nach neuem Recht weiterhin vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsversuch einkalkuliert werden muss. Schlussendlich ist somit für die allermeisten Schuldner die verkürzte Restschuldbefreiung kaum praktikabel, da sie entweder die 35 – in der Praxis eher 40 – Prozent der ursprünglich geschuldeten Summe nicht aufbringen können oder – wenn sie über derartig hohe Mittel verfügen – diese sinnvoller für eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern einzusetzen sind, sodass sich in solchen Fällen mit professioneller Hilfe ein Insolvenzverfahren, mitsamt dem Restschuldbefreiungsverfahren von drei bzw. vier Jahren Dauer, ganz vermeiden lässt.

Positive Neuerung der Neufassung des Insolvenzrechtes ab dem 01.07.2014

Die eigentliche positive Neuerung, die die Neufassung des Insolvenzrechtes ab dem 01.07.2014 mit sich bringt, ist daher vielmehr, dass ab diesem Zeitpunkt auch Verbraucher mithilfe des Insolvenzplanverfahrens entschuldet werden können. Das Insolvenzplanverfahren, das bisher lediglich im Rahmen einer Regelinsolvenz, d.h. bei Selbstständigen und Unternehmern zur Verfügung stand, und welches die Möglichkeit einer Schuldbereinigung innerhalb von wenigen Monaten bietet, gilt dann auch für Verbraucher. Im Insolvenzplanverfahren kann oft bereits durch eine gezielte Gruppenbildung die Annahme des Plans durchgesetzt und so eine Schuldbefreiung sofort bei Planannahme – statt erst nach drei bzw. sechs Jahren – erreicht werden. Ferner sind in einem solchen Verfahren in den meisten Fällen deutlich geringere Zahlungen als die oben genannten 35 – 40 % an die Gläubiger erforderlich, insoweit ist der Insolvenzplan nicht nur deutlich schneller, sondern auch wesentlich günstiger. Zu den Möglichkeiten der kurzfristigen Schuldbefreiung durch einen Insolvenzplan beraten wir Sie gerne.

Somit bietet die Insolvenzrechtsreform mit dem Insolvenzplan nun endlich auch für Verbraucher eine praktikable Alternative zum herkömmlichen Restschuldbefreiungsverfahren.

Erklärung des BMJ – Bundesministerium der Justiz – vom 17.05.2013

Zu der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Bundestag erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

„Künftig wird für insolvente natürliche Personen ein wirtschaftlicher Neustart schneller möglich. Mit den Neuregelungen wird diesen Personen endlich die Möglichkeit eröffnet, sich früher, als dies bislang möglich war, von ihren restlichen Schulden zu befreien. Der Gesetzentwurf schafft zusätzliche und schnellere Wege zu einer Entschuldung und für den wirtschaftlichen Neuanfang.

In den nach dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren soll eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren – und nicht wie bislang nach sechs Jahren – möglich werden, wenn der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten begleichen kann. Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach drei Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen.

Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzverfahren

Außerdem öffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzverfahren und bietet damit einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung – und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. So können alle Schuldner zusammen mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung ganz individuell und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls erarbeiten. Ein Insolvenzplan soll auch in Verbraucherinsolvenzverfahren beschlossen werden können, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.

Die Rechte der Gläubiger gestärkt

Zusätzlich werden mit dem neuen Gesetz die Rechte der Gläubiger gestärkt: Das Versagungsverfahren wird vereinfacht; Gläubiger können zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen. Dem Insolvenzverwalter wird im Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrecht übertragen. Ein weiteres wichtiges Anliegen, das mit dem Gesetz erreicht wird, ist der Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften vor dem Verlust ihrer Wohnung wegen Kündigung der Genossenschaftsanteile.“

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